Das Gebäudeenergiegesetz – 
Bedeutung für Ihren Gasanschluss

Das aktuelle Gebäudeenergiegesetz (GEG) gibt vor, den Anteil erneuerbarer Energien in der Wärmeversorgung schrittweise zu erhöhen, bis im Jahr 2045 der gesamte Gebäudebestand klimaneutral heizt – z.B. durch den Einsatz von grünem Wasserstoff und Biomethan in bestehenden Gasnetzen. Unsere Infrastruktur wird so zu einem wichtigen Teil der Wärmewende. Daher gilt: Gasheizungen dürfen auch weiterhin eingebaut und betrieben werden und sind in vielen Fällen eine wirtschaftlich attraktive Lösung. Wir haben für Sie die wesentlichen Vorgaben des GEG zusammengestellt.

In Abhängigkeit vom Einbauzeitpunkt eines Gaskessels sind folgende Rahmenbedingungen zu beachten:

  • 01.01.1991 – 31.12.2023: Bestandsschutz für installierte Kessel – Sie können wie gewohnt weiter mit Gas heizen.
  • 01.01.2024 - 30.06.2028: Sie benötigen ab dem 01.01.2029 einen Gasvertrag mit entsprechendem Anteil Biomethan (siehe folgende Grafik „Biomethantreppe“). Sprechen Sie dazu mit Ihrem Erdgaslieferanten.
  • Einbau ab dem 30.06.2028: Es gilt eine Übergangsfrist von 5 Jahren. Während dieser Übergangsfrist ist kein Anteil grüner Gase erforderlich. Danach sind 65% Biomethan oder Wasserstoff vorgeschrieben. Sprechen Sie dazu mit Ihrem Erdgaslieferanten.
Die Fristen den des Gebäudeenergiegesetzes in einer Grafik zusammengefasst

Grafik: Was bei Gasheizungen gilt
(*GEG = Gebäudeenergiegesetz)

Beispiel: Sie bauen im Juli 2025 einen neuen Gaskessel ein:

Ab Einbau bis 31.12.2028:        keine Anforderungen an Ihren Gastarif

Vom 01.01.29 bis 31.12.34:      Gasprodukt mit 15% erneuerbarem Gas von Ihrem Lieferanten

Vom 01.01.35 bis 31.12.39:      Gasprodukt mit 35% erneuerbarem Gas von Ihrem Lieferanten

Vom 01.01.40 bis 31.12.44:      Gasprodukt mit 60% erneuerbarem Gas von Ihrem Lieferanten

Ab 01.01.2045                           100% erneuerbares Gas von Ihrem Lieferanten

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